Kommt die Dubai-Schokolade aus Dubai, der Toast Hawaii aber nicht aus Hawaii?

Wer Kinder mit Affinität zu den sozialen Medien hat (also alle Eltern mit Kindern im Teenager-Alter), wird wissen, dass die sog. „Dubai-Schokolade“ – gepusht durch eben jene sozialen Medien – im Sektor der Süßwaren ihren Siegeszug durch Europa erlebt. Dabei handelt es sich um eine Vollmilch- oder Zartbitterschokolade, die mit Pistaziencreme und Kadaifi gefüllt ist. Verschiedene Landgerichte und nunmehr auch das Oberlandesgericht Köln hatten sich mit der Frage zu befassen, ob es sich bei besagter „Dubai-Schokolade“ um eine Herkunftsangabe oder um eine Gattungsbezeichnung handelt.

In zweiter Instanz hat sich das OLG Köln nunmehr für Ersteres entschieden und meint, dass sich der Begriff (noch) nicht zur Gattungsbezeichnung umgewandelt habe. Ein Süßwarenhändler, welcher das Produkt aus Dubai bezieht, wollte einem Wettbewerber verbieten lassen, seinerseits Schokolade mit der Aufschrift „Dubai Schokolade“ bzw. „Dubai Chocolate“ zu bewerben. Der Wettbewerber bezog diese nämlich aus der Türkei.

Hatte die I. Instanz dem Begehren des Antragstellers noch eine Absage erteilt, so war seine Berufung erfolgreich. Das OLG Köln meint, dass der „Hype“ um die Dubai Schokolade tatsächlich seinen Ursprung in Dubai genommen habe (OLG Köln, Urt. v. 27.6.2025 – 6 U 52/25, RN 30). Ferner sprächen die hohen Preise sowie die eingeschränkte Verfügbarkeit der Schokoladenprodukte in der Anfangszeit dafür, dass der Verbraucher in der Bezeichnung „Dubai Schokolade“ eine Herkunftsangabe gesehen habe (aaO, RN 31). Die Verbraucher seien bereit gewesen, „tief in die Tasche zu greifen“ und stundenlang anzustehen, da sie mit Dubai einen entsprechenden Luxus assoziierten (aaO). Unter Verweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung führte das OLG Köln weiter aus, dass auch die auf der Verpackung abgedruckten Motive das Verständnis als Herkunftsangabe stützten (aaO RN 32). Auf der Verpackung des streitgegenständlichen Produktes waren die Silhouetten des Burj al-Arab und des Burj Khalifa abgebildet. Im Gegensatz dazu sei der Begriff „Toast Hawaii“ von Anfang an eine Fantasiebezeichnung gewesen, weil es sich dabei um eine rein deutsche Erfindung gehandelt habe, die jeden Bezug zu Hawaii habe vermissen lassen (aaO, 34).

Streng zu beurteilen seien auch die Anforderungen an eine Umwandlung einer geografischen Herkunftsangabe in eine Gattungsbezeichnung (aaO, RN 36 ff. m.w. N.). Es sei nicht ausreichend, wenn lediglich die Mehrheit der Verkehrskreise annähme, es handele sich bei „Dubai“ um den Hinweis auf eine bestimmte Zubereitungsart (aaO). Vielmehr müsse festgestellt und glaubhaft gemacht sein, dass nur ein zu vernachlässigender Teil von dieser Annahme ausgehe (aaO).

Insgesamt handele es sich bei Dubai-Schokolade also um eine einfache geographische Herkunftsangabe gem. § 126 Abs. 1 MarkenG, so dass ein Verstoß gegen § 127 Abs. 1 MarkenG vorliege, da auch die Gefahr einer Irreführung bestünde. Die Vorinstanz hatte die Gefahr einer Irreführung verneint. Auch das LG Frankfurt a. M. hatte in seinem Beschluss vom 21.1.2025 – 2-06 O 18/25 einen entsprechenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt. Dies mit Verweis darauf, dass auf der dort streitgegenständlichen Verpackung keine weiteren Hinweise auf Dubai zu sehen gewesen seien und nur die Bezeichnung „Dubai Schokolade Zartbitter“ nicht ausreichen lassen. Das LG Bochum gab wiederum einem Antrag statt, der auf das Verbot der Bezeichnungen „Dubai Handmade Chocolate“ und/oder „ein Geschmackserlebnis aus der Metropole Dubai!“ und/oder „Dubai Schokoladen-Weihnachtsbaum“ abzielte (LG Bochum Beschl. v. 20.1.2025 – 17 O 5/25, GRUR-RS 2025, 2296).“